Was bedeutet eine vorgeschriebene Nutzung des Inland AIS Gerätes?

Grundsatz: Das Inland AIS Gerät muss ständig eingeschaltet sein.

Im Geltungsbereich der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung muss gemäß § 4.07 Nr. 2 das Inland AIS Gerät ständig eingeschaltet sein, es sei denn die Ausnahmeregeln kommen zur Anwendung.

Allen Fahrzeugen, die nicht unter die Ausrüstungsverpflichtung fallen und über ein Inland AIS Gerät verfügen, wird empfohlen, es ständig eingeschaltet zu halten.

Ausnahmen

Die Verpflichtung, das Inland AIS Gerät ständig eingeschaltet zu halten, gilt nicht:

  • wenn sich die Fahrzeuge und Verbände in den Übernachtungshäfen Haaften, IJzendoorn und Lobith befinden (die ZKR empfiehlt dennoch, das Inland AIS Gerät eingeschaltet zu lassen),

  • wenn die zuständige Behörde eine Ausnahme für Wasserflächen, die von der Fahrrinne baulich getrennt sind, gewährt hat,

  • für Fahrzeuge der Polizei, wenn die Übermittlung von AIS Daten die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährden würde.

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