Wann ist der Einbau eines Inland AIS Geräts Pflicht?

Schiffe, die der Ausrüstungsverpflichtung mit einem Inland AIS Gerät unterliegen

Die Ausrüstungsverpflichtung mit einem Inland AIS Gerät wird in § 4.07 der RheinSchPV detailliert beschrieben.

Die Ausrüstungsverpflichtung mit einem Inland AIS Gerät gilt für alle Schiffe, einschließlich Seeschiffe, Fähren, Polizeifahrzeuge, die mit einem Radargerät ausgerüstet sind und Kleinfahrzeuge, die ein Schiffsattest nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder ein nach dieser Verordnung als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzen.

Nur die unten genannten Schiffe unterliegen nicht dieser Anforderung.

Ausgenommene Fahrzeuge:

Die folgenden Fahrzeuge unterliegen nicht der Ausrüstungsverpflichtung mit einem Inland AIS Gerät:

a) Fahrzeuge von Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen, ausgenommen das Fahrzeug, das die Hauptantriebskraft stellt,

b) Kleinfahrzeuge, ausgenommen:

  • Polizeifahrzeuge, die mit einem Radargerät ausgerüstet sind, und

  • Fahrzeuge, die ein Schiffsattest nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder ein nach dieser Verordnung als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzen,

c) Schubleichter ohne eigenen Antrieb,

d) schwimmende Geräte ohne eigenen Antrieb.

Die verbindlich vorgeschriebene Nutzung des AIS-Geräts wird in QR17 dieses Dokuments erklärt.

Für die oben genannten Fahrzeuge, die nicht der Ausrüstungs- und Nutzungsverpflichtung unterliegen, wird empfohlen, ein gemäß der RheinSchUO zugelassenes Inland AIS Gerät (und kein Gerät der Klasse A oder B) zu nutzen, da das Inland AIS Gerät für den Empfang von speziellen Meldungen für die Binnenschifffahrt ausgelegt ist.

Für Kleinfahrzeuge empfiehlt die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) dennoch die Ausrüstung mit einem AIS Gerät der Klasse B.

Kleinfahrzeuge, die nicht der Ausrüstungs- und Nutzungsverpflichtung unterliegen, aber sich dennoch mit einem AIS Gerät ausrüsten wollen, müssen gleichzeitig mit einer in einem guten Betriebszustand befindlichen und auf Abhören geschalteten Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein.

Definition: Gemäß § 1.01 Buchstabe m) der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung ist ein Kleinfahrzeug ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine Höchstlänge von weniger als 20 m aufweist, ausgenommen:

  • ein Fahrzeug, das zugelassen ist, Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen,

  • ein Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen ist,

  • eine Fähre oder

  • ein Schubleichter.

Die Besonderheit bestimmter Fahrzeuge

Wie Schiffe der Berufsschifffahrt müssen auch Polizeifahrzeuge, die mit einem Radar ausgerüstet sind, ein Inland AIS Gerät besitzen, obwohl sie häufig unter „Kleinfahrzeuge" fallen.

Verwaltungsfahrzeuge besitzen in der Regel ein nach der RheinSchUO erforderliches Schiffsattest oder ein nach dieser Verordnung als gleichwertig anerkanntes Zeugnis. Dementsprechend müssen sie auch mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet sein.

Urkunde über die Frequenzzuteilung

Alle Fahrzeuge, die mit einem Inland AIS Gerät oder einem Radargerät oder einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sind, müssen die „Urkunde über die Frequenzzuteilung“ oder die Urkunde über die Zuteilung von Nummern „Ship Station Licence“ gemäß § 1.10 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung an Bord mitführen.

Dieser Antrag auf eine Urkunde über die Frequenz- und Nummernzuteilung ist bei den zuständigen Behörden einzureichen, sobald ein AIS-Gerät erworben wurde. Der Schiffsführer muss sicherstellen, dass der Eigner oder Betreiber des Fahrzeuges diesen Antrag gestellt hat. Es liegt in jedem Fall in der Verantwortung des Schiffsführers, zu überprüfen, ob sich diese Urkunden an Bord des Fahrzeugs befinden.

Ich möchte ein Inland AIS Gerät installieren, ohne unter die Ausrüstungsverpflichtung zu fallen?

Für die oben genannten Schiffe, die nicht der Ausrüstungs- und Nutzungsverpflichtung unterliegen, wird empfohlen, ein zugelassenes Inland AIS Gerät (und kein Gerät der Klasse A oder B) zu nutzen, da das Inland AIS Gerät für den Empfang von speziellen Meldungen für die Binnenschifffahrt ausgelegt ist. Für Sportboote, die Kleinfahrzeuge sind, empfiehlt die ZKR dennoch die Ausrüstung mit einem AIS Gerät der Klasse B.

Kleinfahrzeuge (und insbesondere Sportboote), die nicht der Ausrüstungsverpflichtung mit einem AIS Gerät unterliegen und sich für die Ausrüstung mit einem AIS Gerät der Klasse B entscheiden, sind nicht verpflichtet, den Einbau von einer anerkannten Fachfirma vornehmen zu lassen. Die ZKR empfiehlt dies jedoch dennoch, um die Störanfälligkeit zu verringern.

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